Wenn sich die Justiz mit Sanitärfragen befassen muss
Badezimmer sind in Häusern und Wohnungen unverzichtbar. Ohne Bad und WC wären die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie erheblich eingeschränkt. Allerdings kann es bei der Nutzung der sanitären Einrichtungen zu Problemen kommen, die mitunter von der Justiz geklärt werden müssen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile dazu gesammelt:
Ein WC-Spülkasten, in dem ständig das Wasser nachläuft, kann zu hohen Kosten und zu einer dauernden Geräuschentwicklung führen. Man darf von Mietern erwarten, dass sie auf dieses Problem aufmerksam werden und es melden. Reagieren sie nicht und sind dadurch im Laufe der Zeit die Betriebskosten stark gestiegen, dann müssen sie nach Ansicht des Landgerichts Hanau (Aktenzeichen 2 S 123/19) selbst dafür aufkommen.
Es gehört zu den Pflichten eines Architekten, bei der Einrichtung eines Einfamilienhauses die Bauausführung der Abwasserrohrleitung zu überwachen. Kommt es wegen einer Vernachlässigung dieser Pflicht im Nachhinein zu Verstopfungen der Toilette, muss der Architekt laut Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 4 U 59/15) dafür haften.
Nicht immer ist Mietern auf Anhieb klar, dass bestimmte Bodenbeläge einer besonderen Pflege bedürfen. So stellte das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 21 S 13/15) fest, ein sehr empfindlicher Marmorfußboden im Toilettenbereich sei nicht der Normalfall. Der Vermieter müsse hier auf spezielle Pflege- und Nutzungserfordernisse hinweisen.
Die Erneuerung brüchiger Silikonfugen im Badezimmer fällt nicht unter die Klausel zu den Kleinreparaturen, die von den Wohnungsmietern auf eigene Kosten getragen werden müssen. Die Vertragsklausel zu den Kleinreparaturen ist nach Überzeugung des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Aktenzeichen 5 C 93/16) hier „nicht anwendbar“, denn eine Silikonverfugung sei „bereits begrifflich kein Installationsgegenstand“, auf den die Vertragsklausel Bezug nehme.
WC-Schüsseln können sowohl stehend als auch – was mittlerweile zum Standard gehört – an der Wand hängend montiert werden. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 375/16) stellte in einem Urteil fest, ein wandhängendes WC und ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer seien als wohnwerterhöhende Merkmale zu berücksichtigen.
Manchmal erschwert eine Krankheit die gewohnte Nutzung des Badezimmers. So konnte ein Mieter wegen eines Rückenleidens nur noch unter großem Aufwand den Badewannenrand überwinden. Ein Pflegelift und die Hilfe durch eine Pflegekraft wären sehr aufwändig gewesen. Deswegen durfte der Mieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 233 C 543/14) eine Step-In-Wanne einbauen.
Es mag nicht immer gleich mit Gesundheitsgefahren verbunden sein, aber es ist trotzdem sehr unschön, wenn braunes Wasser aus den Hähnen kommt und zudem im Bad das Kaltwasser nicht reguliert werden kann. Diese Kombination von zwei Mängeln rechtfertige eine zehnprozentige Mietminderung, beschied das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 7 C 4009/15).